Sonntag, 27. August 2017

Schreiben an Vorsteher FINANZAMT DESSAU-ROßLAU (Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt) z.Hd. Yvonne Polsfuß mit Reg.Nr: af-FA-DessauROßl-21082017

Offizielles und öffentliches Schreiben
mit öffentlicher Bekanntmachung
und
Vollumfänglich Zurückweisung 
 mit  
Reg.Nr: af-FA-DessauROßl-21082017

an 

Vorsteher
FINANZAMT DESSAU-ROßLAU
(Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt)
z.Hd. Yvonne Polsfuß
Kühnauer Straße 161
D-[06846] Dessau-Roßlau
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++

 
Werte Frau Yvonne Polsfuß (Geschäftsführerin),
Werte NICHT namentliche benannte Damen und Herren,
Werte Herr/Frau Landeshauptkasse,

Der Verfasser fand in seinem Briefkasten 4 Schreiben vom 16.08.2017, welchen gleichen Inhalts sind,
[Sachsen – Anhalt – Finanzamt Dessau-Roßlau- Landeshauptkasse – Mahnung-1205-443520-0-
1205-443440-9-1205-443519-7-1205-443443-3-Ihre Landeshauptkasse]
, so das zu vermuten ist, das die maschinelle Einrichtung scheinbar einen technischen Kollaps erlitten hat oder ein „Papierstau“ vorlag, weshalb Schriftstücke vervielfacht wurden.

Demzufolge davon auszugehen ist, das in Ihrem Haus keine mit Verstand begabten Wesen mehr tätig scheinen, denn nur so ist doch noch erklärbar, das in diesen Schreiben keine persönliche Anrede verwendet wird, so z.B. „Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr“, was auf einen Entwurf hinweist oder es sich um „Postwurfsendungen“ handelt.

Ich teile Ihnen nach Art. 20 (2) S. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland offiziell und öffentlich mit, das der Verfasser ein natürlich geborener, freier und souveräner Mensch ist, keine Sache nach § 90 BGB und derartige Schriftstücke, welche NICHT dem Schriftformerfordernis auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze entsprechen, vollumfänglich offiziell öffentlich kostenpflichtig zurückgewiesen werden, nicht angenommen und für Beweiszwecke beschlagnahmt in den Akten verbleiben.

Der Verfasser davon ausgeht, daß diese Schriftstücke vom 16.08.2017 nicht für ihn bestimmt sind, da er sich nicht angesprochen sieht und keine Rechtssicherheit aufweisen, was hiermit offiziell und öffentlich gerügt wird und ich fordere daher eine schriftliche rechtssichere Stellungnahme und die Bereinigung der Mängel.

Denn festzustellen ist, ermangelt es diesen Schreiben NICHT nur der Beachtung der Würde und Persönlichkeitsrecht des Menschen nach GG, sondern auch dem Schriftformerfordernis auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze, da weder die Identität des Ausstellers/Verfasser feststellbar ist, noch einen gültigen Dienstsiegel aufweist.

Lediglich zu lesen ist „Mit freundlichen Grüßen Ihre Landeshauptkasse Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt. Es ist auch ohne Namenswiedergabe und Unterschrift gültig“, dies nicht auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze erstellt wurde, sondern auch noch eine Rechtmäßigkeit vermitteln soll, welche NICHT vorhanden ist, was eine Täuschung im Rechtsverkehr darstellt.

Dieser Hinweis mag zwar hausintern gelten, jedoch NICHT wenn diese wichtigen Schriftstücke, welche eine Urkunde darstellen, nach außen, per Briefpost einem Empfänger zugesandt werden.
Hiermit teilt der Verfasser nach Art. 20 (2) S. 1 GG offiziell und öffentlich mit, das wichtige Schreiben mit Forderungen jeglicher Art ohne eine rechtssichere Unterschrift nicht anerkannt und strikt abgelehnt werden, da hierbei der Gleichheitsanspruch aus Art. 3 (1) GG verletzt wird und eine benachteiligende Diskriminierung nach Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V. AGG zugrunde liegt, welche nicht hinnehmbar und unvereinbar mit dem GG sind.

Des Weiteren ist zu vermuten, das in ihrer Einrichtung möglicherweise nur „Reichsbürger“ tätig sind, die die Existenz der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und deren Gesetze nicht anerkennen, im Zusammenhang Ihres Schreibens verweist der Verfasser auf VwVfG §37 (3) und VwVfG §44 (2) 2. hierzu noch die Definition Urkunde aus dem Juristischen Wörterbuch.

Textauszug „Urkunde“ aus dem Buch
Vahlen Studienreihe Jura Köbler Juristisches Wörterbuch 2004/14 Juristisches Wörterbuch Rechtsdeutsch für jedermann
Das deutsche Recht in einem Band aus einer Hand auf neuem Stand von Dr. Gerhard Köbler o.Professor
12., neubearbeitete Auflage; Verlag Franz Vahlen München (ISBN 3-8006- NE: HST)

Urkunde (§ 267 StGB) ist die verkörperte (d. h. in eine körperliche Form gebrachte) Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den →Aussteller erkennen lässt und zum →Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist (z. B. Geburtsurkunde, Prüfungszeugnis, Parkschein, amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen). Meist ist die U. ein Schriftstück. Bei diesem ist eine feste Verbindung mehrerer Blätter eines Vertrags nicht erforderlich, wenn sich die Einheit aus sonstigen Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Unechte U. ist die U., die den Anschein erweckt, von einer andern Person als dem wirklichen Hersteller herzurühren (z. B. gibt ein Hersteller einer Urkunde durch die Gestaltung des Texts und eine nachgemachte Unterschrift vor, sie stamme von Kaiser Nero). Echte U. ist die U., die von dem herrührt, von dem sie herzurühren scheint. Verfälschte Urkunde ist die inhaltlich abgeänderte (echte) U. Die Herstellung einer unechten U. zur Täuschung im Rechtsverkehr, die Verfälschung einer echten U. und der Gebrach einer unechten U. oder einer verfälschten U. sind →Urkundenfälschung. Im Verfahrensrecht ist U. (§§ 415ff. ZPO) nur die in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, so dass die bloße Ablichtung einer U. als solche keine U. darstellt. Die U. kann öffentliche oder private U. sein. Öffentliche U. ist die von einer öffentlichen →Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene U. Sie begründet vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs (§ 415 I ZPO). Privaturkunde ist die U., die nicht ö. U. ist. Sie begründet, sofern sie vom →Aussteller unterschrieben ist, vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Vollstreckbare U. (§ 794 I Nr. 5 ZPO) ist die – notarielle d. h. von einem →Notar aufgenommene oder gerichtliche – U. über bestimmte →Ansprüche, wegen derer sich der →Schuldner der sofortigen →Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Lit.: Gustafsson, B., Die scheinbare Urkunde, 1993 (Diss.); Kopp, K., Die vollstreckbare Urkunde, 1994 (Diss.); Britz,
Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Leutner, G., Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, 1997

Textauszug Ende

Festzustellen ist, das Sie bereits für ein schwebendes Verfahren, woraus ein nichtiger Verwaltungsakt des Amtsgerichtes Burg hervorgegangen ist, keine Rechtssicherheit aufweist, da dieser weder auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze ausgestellt wurde, noch Rechtskraft erlangen kann, mangels grober Formfehler, daher auch keine Fristen in Lauf setzt, ohne rechtssicheren Nachweis zu erbringen, Forderungen erheben, hierbei ein „Kassenzeichen“ benennen, läßt vermuten, daß Sie nach Handelsrecht/HGB oder internationalem Handelsrecht verfahren, dies seitens des Verfassers strikt abgelehnt und nicht anerkannt wird.

Dieses Verfahren des Amtsgerichtes Burg, worauf Sie sich in den Schreiben vom 16.08.2017 stützen, wohl eher darauf hindeutet, daß es sich um ein unfaires, voreingenommenes und parteiliches Verfahren handelt, daher auf einen Verstoß Art. 6 I EMRK i.V. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verweist, so das an Ihre Sorgfaltspflicht i.V. der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB erinnert wird.

Des Weiteren wird in Ihren Schriftsätzen auf ein „Justizbeitreibungsgesetz“ verwiesen was ihren Ursprung in der
Justizbeitreibungsordnung (JbeitrO)“ hatte, welche bis zum 30.Juni 2017 angewendet und umgesetzt wurde, und nur zum 1. Juli 2017 einen anderen Namen bekommen hat, jedoch der Inhalt der gleiche ist, diese stammt aus dem Jahr 1937 …

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html
 
Basisdaten
Titel: Justizbeitreibungsordnung
Abkürzung: JBeitrO (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 365-1
Erlassen am: 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)
Inkrafttreten am: 1. April 1937
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872, 891)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2017
(Art. 8 G vom 13. April 2017)
GESTA: C119

https://de.wikipedia.org/wiki/Justizbeitreibungsordnung

Dies erweckt den Anschein, daß Ihre Schreiben vom 16.August 2017 auf der Grundlage von NS Gesetzen, aus der Zeit des Nationalsozialismus und Militarismus erstellt werden, somit auch Beschlüsse „Im Namen des Deutschen Reiches“ geduldet und billigend in Kauf genommen werden, was offenkundig ein Verstoß Art. 139 GG bedeutet.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das:
Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation
Das Urteil des Tribunal Général vom 06.01.1947 (Tillessen/Erzberger-Entscheidung)

die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben hat, welches für ALLE deutschen Gerichte und Verwaltungen auch heute noch bindend ist.

Daher teile ich Ihnen offiziell und öffentlich mit, das ich der Verfasser andy f e i s t e l, mich von der Ideologie des Nationalsozialismus und des Militarismus in vollem Umfang distanziere und sie strikt ablehne, Verstöße bei Kenntnisnahme NICHT dulden werde und Strafanzeige mit Strafantrag zur Strafverfolgung gegen diejenigen einreichen werde, zugleich an die Zuständigen weiterleite.

Auch ist festzustellen, daß in Ihren Schreiben vom 16.August 2017 die gesetzliche Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, was darauf schließen läßt, das in Ihrem Haus vermutlich bewußt, das Rechtsmittel des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103(1) GG mißachtet und verletzt wird, somit keine Rechtssicherheit aufweist und daher Verstöße NICHT nur gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland offenkundig sind.
Ihnen sicherlich bekannt ist, das Offenkundigkeiten keines Beweise bedürfen.

Bei Ihrer doch sicherlich hervorragenden Ausbildung, vermutlich nach Art. 20 (2) S. 1 GG kann keiner sagen:

„Ich habe von NICHTS gewußt!“


Da Sie, doch sicherlich bei Antritt Ihrer Position einen Eid auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, diesem verpflichtend gebunden sind, und sicherlich auch zur öffentlichen Bediensteten, Vertreter eines Vertragsstaates i.S. EMRK, Grundrechtecharta bzw. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen sind, zum Schutz und Einhaltung dieser Normenhierarchie verpflichtet sind.

Weitere Feststellungen, Darlegungen und Ausführungen gern vorbehalten werden.

Diese Feststellungen und Ausführungen begründen eine offizielle und öffentliche Zurückweisung Ihrer mehrfachen Schreiben vom 16.August 2017 und ich erwarte von Ihnen bis zur rechtssicheren Klärung auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze, einschl. Völkerrecht und bestehenden gültigen Besatzungsrechte, das Sie, Yvonne Polsfuß in dieser gesamten Angelegenheit eine rechtssichere Überprüfung vornehmen bzw. veranlassen und den nichtigen Verwaltungsakt und alle damit im Zusammenhang stehende ruhend stellen, bzw. aussetzen werden.

Für eine rechtssichere Beantwortung dieses Schreiben wird der 15. September 2017 vorgemerkt, hier eingehend.


Hochachtungsvoll und unterzeichnend für die Person!




andy f e i s t e l
Nat. geborener Mensch
Alleiniger Repräsentant
Keine Sache nach BGB § 90

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und enthält die gesetzlich geforderte Unterschrift, unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit.



Nosce te ipsum175 denn die Wahrheit ist offensichtlich

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Das komplette Schreiben mit Anlagen und Fernkopie Versandnachweisen
hier als PDF:
https://drive.google.com/open?id=0B2js30Wkv19DLXlzSTdSRW5HaTg
Klick auf das PDF Logo um das Komplette Schreiben zu öffnen

Dienstag, 13. Juni 2017

Schreiben vom "Betrugs"service sorry Beitragsservice ...

Das nachfolgende Schreiben hat ein Mitstreiter aus Thüringen vom Beitragsservice bekommen. Bei so viel Schwachsinn was die so
von sich geben weiß man auch nicht was die so für Medikamente nehmen,
jedenfalls dafür haften will auch keiner persönlich für diesen Unsinn denn die von sich geben da ja wieder keiner bereit war diesen wisch zu Unterschreiben ... eine Maschine kann für nichts haftbar gemacht werden ...

Zum Vergrößern anklicken

Dienstag, 30. Mai 2017

Auszug aus dem "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951"

Hallo zusammen, aus Aktuellen Anlass stellte ich hier mal einen Auszug aus dem
 "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951" ein.
(Siehe Grafiken unten)

Mir geht es hier um die "Artikel 32" und "Artikel 33 2." der ja anscheinend nicht angewendeten wird von der "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND". Die frage ist auch ob die hier herkommenden sogenannten "Flüchtlinge" überhaupt als Flüchtlinge zu werten sind ?! Den im "Artikel 1" des Abkommens wird ja auch definiert was ein Flüchtling ist und was eben nicht. Sondern man gewinnt immer mehr den Eindruck das Deutschland gesteuert von der BRD Verwaltung zu einem Sammelbecken von Straftäter verkommen soll und diese erhalten auch noch Freie Unterkunft und Verpflegung.

Ich will hier keine hetzte gegen wirkliche Flüchtlinge betreiben mir geht es auch nicht um Menschen die wirklich Hilfe benötigen sondern um die Straftäter die hier ins Land gelassen werden und von der "BRD Justiz" noch nicht mal richtig bestraft werden für Vergewaltigungen ... und anderen Schweren verbrechen gegen die Menschlichkeit und diese hier weiterhin frei Rum laufen können.

Das "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" sucht ja auch Juristen die explizit keine Erfahrung haben. Siehe Beitrag vom "Spiegel" ich weiß Systempresse aber in der Hinsicht werden die ja mal die "Wahrheit" geschrieben haben ... http://www.spiegel.de/politik/deutschland/asylverfahren-bamf-sucht-juristen-ohne-fachkenntnis-a-1090128.html

Gut mehr möchte ich zu dem Thema nicht Schreiben macht echt alle
mal selber Gedanken zu ... So wie es derzeit ist kann es nicht bleiben und nicht weitergehen sonst ist hier in Deutschland bald keiner mehr sicher.

Zum vergrößern Anklicken

Zum vergrößern Anklicken


Online findet man das Abkommen auch im BUNDESGESETZBLATT:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl253019.pdf

PS.: Wer das Abkommen als gedruckten Version sucht kann hier mal gucken:
http://www.unhcr.org/dach/de/lehr-und-informationsmaterial

Montag, 22. Mai 2017

Strafanzeige gegen Beitragsservice und Stadt Burg

F e i s t e l, Andy
xxxxxxxxxxxxx
D-[39294] Burg an der Ihle



Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
z.H. Herrn Dr. Peter Frank- persönlich
Brauerstraße 30
D-[76135] Karlsruhe Vorab per Fernkopie an: 0721 8191 590

Burg an der Ihle, Freitag den 19. Mai 2017
Reg.Nr.: afl-19-05-2017-Gbstaw-FraPe-01
(bei Anfragen, Schriftverkehr und/oder Zahlungen angeben)
Offiziell und öffentliches Schreiben
mit Bekanntmachung
und
Strafanzeige mit
Strafantrag zur Strafverfolgung

Werter Herr Dr. Peter Frank,
hiermit stellt der F e i s t e l, Andy (nachweislich Deutscher xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
Strafantrag
gegen:
Frau Marina Kothe, als Mitarbeiterin der Vollstreckung in der Stadtverwaltung Burg tätig,
In der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.

Herrn Jörg Rehbaum geboren am 4. September 1969, als Bürgermeister in der Stadtverwaltung Burg tätig, In der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.

Frau Prof. Dr. Karola Wille, Hauptverantwortliche des Mitteldeutschen Rundfunks
Kantstr. 71-73, D-[04275] Leipzig.

Herrn Stefan Wolf, Geschäftsführer der Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, Freimersdorfer Weg 6, D-[50829] Köln

sowie
z.Zt. noch nicht bekannten Personen


wegen
Verstoß gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Landesverfassung Sachsen- Anhalt
Völkerrecht und Besatzungsrechte
sowie
- Willkürherrschaft gem. § 92 (2) 6. StGB
- Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB
- Nötigung gem. § 240 StGB
- Bedrohung gem. § 241 StGB
- Erpressung gem. § 253 StGB
- Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB

Begründung:

Die Beschuldigte, Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Burg, Frau Marina Kothe hat den
F e i s t e l, Andy , mit Schriftsatz vom 11.05.2017 nach eigenem Ermessen eine "ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" zugestellt, in dem der F e i s t e l, Andy genötigt werden, nichtige,ungültige Forderungen zu begleichen.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz und daher nicht hinnehmbar.

Dies wurde von dem F e i s t e l, Andy mehrmals ausdrücklich gerügt, da

1. sogenannte Rundfunkbeiträge nicht rechtskonform sind und keinem Gesetz unterliegen.
2. der F e i s t e l, Andy in keinem Vertragsverhältnis mit dem MDR steht.
3. kein rechtssicherer, gesetzlicher Leistungsbescheid des MDR und kein Vollstreckungsauftrag des Amtsgerichtes Burg vorliegen.

Die oben aufgeführten Beschuldigten wurden auch mehrmals angehalten, den Vorgang zu heilen, was bis heute nicht geschehen ist. Ganz im Gegenteil, der F e i s t e l, Andy
wird weiterhin mit abstrusen Schreiben genötigt, nichtige Forderungen zu begleichen, weshalb bei Ihnen offiziell und öffentlich Strafanzeige mit Strafantrag zur Strafverfolgung nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu stellen ist.

Wie Sie ja selbst wissen, ist der vermeintliche ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bzw. der Mitteldeutsche Rundfunk, eine nicht rechtsfähige private Firma, mit der der
F e i s t e l, Andy keinen Vertrag abgeschlossen hat, d.h. in keinem handelsrechtlichen Vertragsverhältnis steht. Hierzu verweist der Verfasser auf das jüngste Urteil des LG Tübingen vom 16. September 2016 – 5 T 232/16, welches Ihnen doch sicherlich auch bekannt ist.

In der Begründung des LG Tübingen heißt es :
26.7. Zur Begründetheit der Beschwerde führt zudem das Fehlen der materiellen Behördeneigenschaft der Gläubigerin.
28. Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

29. a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, stattdessen – behördenuntypischer – unternehmerischer Beteiligungen.

30.b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Quelle: http://www.mdr.de/unternehmen/verteilseite2152.html
Wie Sie ja selbst wissen, sind gemäß §§ 138, 174, 180 BGB sittenwidrige, einseitige Rechtsgeschäfte unzulässig und analog Artikel 9 des Bonner Militärgrundgesetzes, ist die Vereinsfreiheit garantiert.

Die ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist ein Unternehmen ohne Hoheitsrechte, mit ca. 1200 Mitarbeitern. Dieses Unternehmen hat einen Geschäftsführer, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 122790216 und handelt somit vermutlich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sie nennt sich selbst „Beitragsservice“, ein Service ist eine Dienstleistung (https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)

Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen wem?) und kein Gesetz oder Vertrag.
Gehen Sie bitte davon aus, daß das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(welches ein Besatzungsstatut darstellt, denn es ist nicht von der, sondern für die BRD) und die Haager Landkriegsordnung unverhandelbar und nicht auslegbar ist.

Ein Vertrag muß von zwei Parteien unterschrieben sein! BGB §126 Abs. 2. Bei einem Vertrag muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Der F e i s t e l, Andy weder Vertragsnehmer ist, noch hierin eine rechtssichere Unterschrift geleistet hat, auch NICHT den Vertragsbedingungen unterliegt .

Auszug aus dem juristischen Wörterbuch

Vertrag ist das zweiseitige →Rechtsgeschäft, das grundsätzlich durch zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig entsprechende →Willenserklärungen (→Antrag, →Annahme) zustande kommt (vgl. § 151 S. 1 BGB). Dabei ist unvollkommen zweiseitig verpflichtender V. ein V., bei dem zwar beide Parteien einander zu Leistungen verpflichtet sein können, diese aber nicht gleichgewichtig (gegenseitig, synallagmatisch) sind (z. B. muss Auftragnehmer den Auftrag ausführen, doch muss der Auftraggeber kein Entgelt leisten, sondern nur für den Fall von Aufwendungen diese gegebenenfalls erstatten). Gegenseitiger (vollkommen zweiseitig verpflichtenderer) V. ist der V., bei dem sich die beiderseits notwendigerweise erwachsenden Verpflichtungen in der Weise gegenüberstehen, daß jede Leistung gerade um der Gegenleistung willen versprochen ist.

Dabei ist ein V. zu Lasten Dritter auf Grund der →Privatautonomie nicht möglich, wohl aber ein V. zugunsten Dritter. Zitat Ende

Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag taucht auch nicht in den offiziell aufgeführten Gesetzen auf. Es gibt defacto kein Gesetz, das man verpflichtet ist, die Haushaltsabgabe zu zahlen. Deswegen heißt es auch Beitrag. Ein Beitrag ist freiwillig! Die wichtige Frage lautet: Wie kann ein Infoblatt ein Gesetz sein ? Hier liegt eine klare Rechtstäuschung vor.
Auch wenn die Unternehmen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice diesbezüglich sich für eine öffentlich rechtlich, nicht rechtsfähige Körperschaft darstellen, gilt auch hier zum Gleichheitsanspruch gem. Art. 3 (1) GG das Informationsfreiheitsgesetz, wonach Verträge und Verordnungen transparent offenzulegen sind, was jedoch trotz mehrfacher Aufforderung ignorierend verweigert wird.
Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) ist die grundgesetzlich gewährleistete →Freiheit der Berichterstattung durch den →Rundfunk. →Meinungsfreiheit Lit.: Ladeur, K./Gostomzcyk, T., Rundfunkfreiheit und Rechtsdogmatik, JuS 2002, 1145
Der sogenannte 15te Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde von der vermeintlichen "Landesregierung Sachsen-Anhalts" im GVBl. 2011 auf Seite 824 "geltend" gemacht.

Dieses Vorgehen ist nicht Rechtskonform, einen Vertrag für alle Bürger zur Pflicht zu erklären, siehe BGB §138 Wucherparagraph. Dieser gegen die Privatautonomie(BGB), sowie das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 2 GG verstößt, weshalb offiziell und öffentlich Strafanzeige und Strafantrag zur Strafverfolgung zu stellen ist, da zudem bereits ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein Vertrag zu Lasten Dritter verstößt gegen die Privatautonomie und ist deswegen Sittenwidrig.
__________________________________________________________________________
Mit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014- 1 BvF 1/11 -- 1 BvF 4/11 sind sogenannte Rundfunkbeiträge mit dem Grundgesetz unvereinbar.
BverG. Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014- 1 BvF 1/11 -- 1 BvF 4/11 - Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Damit sind Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks verfassungswidrig und nichtig.
Gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sind ALLE an deren Entscheidungen verpflichtend gebunden, da diese Gesetzeskraft erlangen.
Gleichfalls festzustellen ist, da die Stadt Burg – Stadtkasse mit Schreiben vom 11. Mai 2017 eine „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ zugesandt hat, einen rechtssicheren Nachweis eines rechtssicheren Titel, der Rechtskrafterlangung durch ein zuständiges Gericht nach Art. 92 i.V. Art. 97 (1) GG weder bekannt ist noch vorgelegt wurde. Somit davon ausgegangen werden muß, das hierbei ungültige und nichtige Verwaltungsakte i.S. § 44 VwVfG umgesetzt werden, welche NICHT auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze basieren, somit für den Empfänger dieser Feststellungsbescheide keine Rechtssicherheit bieten. Zudem hierin eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruches gem. Art. 3 (1) GG zu sehen ist.

Des weiteren auch festzustellen ist das das „VwVfG LSA § 2 (1)“ nicht für den Mitteldeutschen Rundfunk gilt.

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
(VwVfG LSA)
Vom 18. November 2005
*)

§ 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/

Wegen den vorgenannten Gründen, ist hiermit diese Strafanzeige mit Strafantrag zu stellen und es wird umgehende Mitteilung eines Aktenzeichens nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gefordert.

Daher ist nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG dieses Verfahren der Stadtverwaltung Burg ruhend zu stellen und bis zur eindeutigen rechtssicheren Klärung aller hier angekündigten Maßnahmen und in Zusammenhang stehende auszusetzen, da hier ein offizielles und öffentliches Interesse, zudem ein Rechtsanspruch der Menschen im Lande besteht.


Weitere Feststellungen und Ausführungen weiterhin vorbehalten werden.
Dieses Schreiben entspricht der AKTENKUNDIGKEIT für das weitere Vorgehen.


Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“
Bertolt Brecht

Hochachtungsvoll

F e i s t e l, Andy
Das Schreiben als PDF-Scan mit Versandnachweis Klick auf die Grafik
https://drive.google.com/file/d/0B2js30Wkv19DU0xoaU5JSUhVa28/view?usp=sharing