Montag, 22. Mai 2017

Strafanzeige gegen Beitragsservice und Stadt Burg

F e i s t e l, Andy
xxxxxxxxxxxxx
D-[39294] Burg an der Ihle



Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
z.H. Herrn Dr. Peter Frank- persönlich
Brauerstraße 30
D-[76135] Karlsruhe Vorab per Fernkopie an: 0721 8191 590

Burg an der Ihle, Freitag den 19. Mai 2017
Reg.Nr.: afl-19-05-2017-Gbstaw-FraPe-01
(bei Anfragen, Schriftverkehr und/oder Zahlungen angeben)
Offiziell und öffentliches Schreiben
mit Bekanntmachung
und
Strafanzeige mit
Strafantrag zur Strafverfolgung

Werter Herr Dr. Peter Frank,
hiermit stellt der F e i s t e l, Andy (nachweislich Deutscher xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
Strafantrag
gegen:
Frau Marina Kothe, als Mitarbeiterin der Vollstreckung in der Stadtverwaltung Burg tätig,
In der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.

Herrn Jörg Rehbaum geboren am 4. September 1969, als Bürgermeister in der Stadtverwaltung Burg tätig, In der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.

Frau Prof. Dr. Karola Wille, Hauptverantwortliche des Mitteldeutschen Rundfunks
Kantstr. 71-73, D-[04275] Leipzig.

Herrn Stefan Wolf, Geschäftsführer der Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, Freimersdorfer Weg 6, D-[50829] Köln

sowie
z.Zt. noch nicht bekannten Personen


wegen
Verstoß gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Landesverfassung Sachsen- Anhalt
Völkerrecht und Besatzungsrechte
sowie
- Willkürherrschaft gem. § 92 (2) 6. StGB
- Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB
- Nötigung gem. § 240 StGB
- Bedrohung gem. § 241 StGB
- Erpressung gem. § 253 StGB
- Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB

Begründung:

Die Beschuldigte, Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Burg, Frau Marina Kothe hat den
F e i s t e l, Andy , mit Schriftsatz vom 11.05.2017 nach eigenem Ermessen eine "ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" zugestellt, in dem der F e i s t e l, Andy genötigt werden, nichtige,ungültige Forderungen zu begleichen.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz und daher nicht hinnehmbar.

Dies wurde von dem F e i s t e l, Andy mehrmals ausdrücklich gerügt, da

1. sogenannte Rundfunkbeiträge nicht rechtskonform sind und keinem Gesetz unterliegen.
2. der F e i s t e l, Andy in keinem Vertragsverhältnis mit dem MDR steht.
3. kein rechtssicherer, gesetzlicher Leistungsbescheid des MDR und kein Vollstreckungsauftrag des Amtsgerichtes Burg vorliegen.

Die oben aufgeführten Beschuldigten wurden auch mehrmals angehalten, den Vorgang zu heilen, was bis heute nicht geschehen ist. Ganz im Gegenteil, der F e i s t e l, Andy
wird weiterhin mit abstrusen Schreiben genötigt, nichtige Forderungen zu begleichen, weshalb bei Ihnen offiziell und öffentlich Strafanzeige mit Strafantrag zur Strafverfolgung nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu stellen ist.

Wie Sie ja selbst wissen, ist der vermeintliche ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bzw. der Mitteldeutsche Rundfunk, eine nicht rechtsfähige private Firma, mit der der
F e i s t e l, Andy keinen Vertrag abgeschlossen hat, d.h. in keinem handelsrechtlichen Vertragsverhältnis steht. Hierzu verweist der Verfasser auf das jüngste Urteil des LG Tübingen vom 16. September 2016 – 5 T 232/16, welches Ihnen doch sicherlich auch bekannt ist.

In der Begründung des LG Tübingen heißt es :
26.7. Zur Begründetheit der Beschwerde führt zudem das Fehlen der materiellen Behördeneigenschaft der Gläubigerin.
28. Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

29. a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, stattdessen – behördenuntypischer – unternehmerischer Beteiligungen.

30.b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Quelle: http://www.mdr.de/unternehmen/verteilseite2152.html
Wie Sie ja selbst wissen, sind gemäß §§ 138, 174, 180 BGB sittenwidrige, einseitige Rechtsgeschäfte unzulässig und analog Artikel 9 des Bonner Militärgrundgesetzes, ist die Vereinsfreiheit garantiert.

Die ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist ein Unternehmen ohne Hoheitsrechte, mit ca. 1200 Mitarbeitern. Dieses Unternehmen hat einen Geschäftsführer, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 122790216 und handelt somit vermutlich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sie nennt sich selbst „Beitragsservice“, ein Service ist eine Dienstleistung (https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)

Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen wem?) und kein Gesetz oder Vertrag.
Gehen Sie bitte davon aus, daß das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(welches ein Besatzungsstatut darstellt, denn es ist nicht von der, sondern für die BRD) und die Haager Landkriegsordnung unverhandelbar und nicht auslegbar ist.

Ein Vertrag muß von zwei Parteien unterschrieben sein! BGB §126 Abs. 2. Bei einem Vertrag muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Der F e i s t e l, Andy weder Vertragsnehmer ist, noch hierin eine rechtssichere Unterschrift geleistet hat, auch NICHT den Vertragsbedingungen unterliegt .

Auszug aus dem juristischen Wörterbuch

Vertrag ist das zweiseitige →Rechtsgeschäft, das grundsätzlich durch zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig entsprechende →Willenserklärungen (→Antrag, →Annahme) zustande kommt (vgl. § 151 S. 1 BGB). Dabei ist unvollkommen zweiseitig verpflichtender V. ein V., bei dem zwar beide Parteien einander zu Leistungen verpflichtet sein können, diese aber nicht gleichgewichtig (gegenseitig, synallagmatisch) sind (z. B. muss Auftragnehmer den Auftrag ausführen, doch muss der Auftraggeber kein Entgelt leisten, sondern nur für den Fall von Aufwendungen diese gegebenenfalls erstatten). Gegenseitiger (vollkommen zweiseitig verpflichtenderer) V. ist der V., bei dem sich die beiderseits notwendigerweise erwachsenden Verpflichtungen in der Weise gegenüberstehen, daß jede Leistung gerade um der Gegenleistung willen versprochen ist.

Dabei ist ein V. zu Lasten Dritter auf Grund der →Privatautonomie nicht möglich, wohl aber ein V. zugunsten Dritter. Zitat Ende

Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag taucht auch nicht in den offiziell aufgeführten Gesetzen auf. Es gibt defacto kein Gesetz, das man verpflichtet ist, die Haushaltsabgabe zu zahlen. Deswegen heißt es auch Beitrag. Ein Beitrag ist freiwillig! Die wichtige Frage lautet: Wie kann ein Infoblatt ein Gesetz sein ? Hier liegt eine klare Rechtstäuschung vor.
Auch wenn die Unternehmen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice diesbezüglich sich für eine öffentlich rechtlich, nicht rechtsfähige Körperschaft darstellen, gilt auch hier zum Gleichheitsanspruch gem. Art. 3 (1) GG das Informationsfreiheitsgesetz, wonach Verträge und Verordnungen transparent offenzulegen sind, was jedoch trotz mehrfacher Aufforderung ignorierend verweigert wird.
Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) ist die grundgesetzlich gewährleistete →Freiheit der Berichterstattung durch den →Rundfunk. →Meinungsfreiheit Lit.: Ladeur, K./Gostomzcyk, T., Rundfunkfreiheit und Rechtsdogmatik, JuS 2002, 1145
Der sogenannte 15te Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde von der vermeintlichen "Landesregierung Sachsen-Anhalts" im GVBl. 2011 auf Seite 824 "geltend" gemacht.

Dieses Vorgehen ist nicht Rechtskonform, einen Vertrag für alle Bürger zur Pflicht zu erklären, siehe BGB §138 Wucherparagraph. Dieser gegen die Privatautonomie(BGB), sowie das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 2 GG verstößt, weshalb offiziell und öffentlich Strafanzeige und Strafantrag zur Strafverfolgung zu stellen ist, da zudem bereits ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein Vertrag zu Lasten Dritter verstößt gegen die Privatautonomie und ist deswegen Sittenwidrig.
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Mit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014- 1 BvF 1/11 -- 1 BvF 4/11 sind sogenannte Rundfunkbeiträge mit dem Grundgesetz unvereinbar.
BverG. Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014- 1 BvF 1/11 -- 1 BvF 4/11 - Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Damit sind Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks verfassungswidrig und nichtig.
Gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sind ALLE an deren Entscheidungen verpflichtend gebunden, da diese Gesetzeskraft erlangen.
Gleichfalls festzustellen ist, da die Stadt Burg – Stadtkasse mit Schreiben vom 11. Mai 2017 eine „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ zugesandt hat, einen rechtssicheren Nachweis eines rechtssicheren Titel, der Rechtskrafterlangung durch ein zuständiges Gericht nach Art. 92 i.V. Art. 97 (1) GG weder bekannt ist noch vorgelegt wurde. Somit davon ausgegangen werden muß, das hierbei ungültige und nichtige Verwaltungsakte i.S. § 44 VwVfG umgesetzt werden, welche NICHT auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze basieren, somit für den Empfänger dieser Feststellungsbescheide keine Rechtssicherheit bieten. Zudem hierin eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruches gem. Art. 3 (1) GG zu sehen ist.

Des weiteren auch festzustellen ist das das „VwVfG LSA § 2 (1)“ nicht für den Mitteldeutschen Rundfunk gilt.

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
(VwVfG LSA)
Vom 18. November 2005
*)

§ 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/

Wegen den vorgenannten Gründen, ist hiermit diese Strafanzeige mit Strafantrag zu stellen und es wird umgehende Mitteilung eines Aktenzeichens nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gefordert.

Daher ist nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG dieses Verfahren der Stadtverwaltung Burg ruhend zu stellen und bis zur eindeutigen rechtssicheren Klärung aller hier angekündigten Maßnahmen und in Zusammenhang stehende auszusetzen, da hier ein offizielles und öffentliches Interesse, zudem ein Rechtsanspruch der Menschen im Lande besteht.


Weitere Feststellungen und Ausführungen weiterhin vorbehalten werden.
Dieses Schreiben entspricht der AKTENKUNDIGKEIT für das weitere Vorgehen.


Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“
Bertolt Brecht

Hochachtungsvoll

F e i s t e l, Andy
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