F e i s t e l,
Andy
xxxxxxxxxxxxx
D-[39294]
Burg an der Ihle
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
z.H. Herrn Dr. Peter Frank- persönlich
Brauerstraße 30
Brauerstraße 30
Burg an der Ihle, Freitag den 19. Mai 2017
Reg.Nr.:
afl-19-05-2017-Gbstaw-FraPe-01
(bei Anfragen, Schriftverkehr
und/oder Zahlungen angeben)
Offiziell und öffentliches
Schreiben
mit Bekanntmachung
und
Strafanzeige
mit
Strafantrag zur Strafverfolgung
Strafantrag zur Strafverfolgung
Werter Herr Dr. Peter Frank,
hiermit stellt der
F
e i s t e l,
Andy (nachweislich
Deutscher xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
Strafantrag
gegen:
Frau
Marina Kothe, als Mitarbeiterin der Vollstreckung in der
Stadtverwaltung Burg tätig,
In
der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.
Herrn
Jörg Rehbaum geboren am 4. September 1969, als Bürgermeister in der
Stadtverwaltung Burg tätig, In der Alten Kaserne 2, D-[39288] Burg.
Frau
Prof. Dr. Karola Wille, Hauptverantwortliche des
Mitteldeutschen Rundfunks
Kantstr. 71-73,
D-[04275] Leipzig.
Herrn
Stefan Wolf, Geschäftsführer der Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO
BEITRAGSSERVICE, Freimersdorfer Weg 6, D-[50829] Köln
sowie
z.Zt. noch nicht bekannten Personen
wegen
Verstoß
gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Landesverfassung
Sachsen- Anhalt
Völkerrecht
und Besatzungsrechte
sowie
- Willkürherrschaft
gem. § 92 (2) 6. StGB
- Amtsanmaßung
gemäß § 132 StGB
- Nötigung gem. §
240 StGB
- Bedrohung gem. §
241 StGB
- Erpressung gem. §
253 StGB
- Verfolgung
Unschuldiger gem. § 344 StGB
- Verleitung eines
Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB
Begründung:
Die
Beschuldigte, Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Burg, Frau
Marina Kothe
hat den
F e i s t e l, Andy , mit Schriftsatz vom 11.05.2017 nach eigenem Ermessen eine "ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" zugestellt, in dem der F e i s t e l, Andy genötigt werden, nichtige,ungültige Forderungen zu begleichen.
F e i s t e l, Andy , mit Schriftsatz vom 11.05.2017 nach eigenem Ermessen eine "ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" zugestellt, in dem der F e i s t e l, Andy genötigt werden, nichtige,ungültige Forderungen zu begleichen.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz und daher nicht hinnehmbar.
Dies
wurde von dem F e i s t e
l, Andy mehrmals
ausdrücklich gerügt, da
1. sogenannte Rundfunkbeiträge nicht
rechtskonform sind und keinem Gesetz unterliegen.
2.
der F e i s t e l, Andy
in keinem Vertragsverhältnis
mit dem MDR steht.
3. kein rechtssicherer, gesetzlicher
Leistungsbescheid des MDR und kein Vollstreckungsauftrag des
Amtsgerichtes Burg vorliegen.
Die
oben aufgeführten Beschuldigten wurden auch mehrmals angehalten, den
Vorgang zu heilen, was bis heute nicht geschehen ist. Ganz im
Gegenteil, der F e i s t e
l, Andy
wird weiterhin mit abstrusen Schreiben
genötigt, nichtige Forderungen zu begleichen, weshalb bei Ihnen
offiziell und öffentlich Strafanzeige mit Strafantrag zur
Strafverfolgung nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu stellen ist.
Wie
Sie ja selbst wissen, ist der vermeintliche ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
bzw. der Mitteldeutsche Rundfunk,
eine nicht rechtsfähige
private Firma, mit der der
F
e i s t e l, Andy keinen
Vertrag abgeschlossen hat, d.h. in keinem handelsrechtlichen
Vertragsverhältnis steht. Hierzu verweist der Verfasser auf das
jüngste Urteil des LG Tübingen vom 16. September 2016 – 5
T 232/16, welches Ihnen
doch sicherlich auch bekannt ist.
In der Begründung des LG Tübingen
heißt es :
26.7.
Zur
Begründetheit der Beschwerde führt zudem das Fehlen der materiellen
Behördeneigenschaft der Gläubigerin.
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30.b) Das wesentliche
Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
Quelle:
http://www.mdr.de/unternehmen/verteilseite2152.html
Wie
Sie ja selbst wissen, sind
gemäß §§ 138, 174, 180 BGB sittenwidrige, einseitige
Rechtsgeschäfte unzulässig und analog Artikel 9 des Bonner
Militärgrundgesetzes, ist die Vereinsfreiheit garantiert.
Die
ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist ein Unternehmen ohne
Hoheitsrechte, mit ca. 1200 Mitarbeitern. Dieses Unternehmen hat
einen Geschäftsführer, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 122790216 und handelt somit
vermutlich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sie nennt sich selbst
„Beitragsservice“, ein Service ist eine Dienstleistung
(https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)
Der
sogenannte Rundfunkstaatsvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen
wem?) und kein Gesetz oder Vertrag.
Gehen
Sie bitte davon aus, daß das Grundgesetz für
die
Bundesrepublik Deutschland
(welches
ein Besatzungsstatut darstellt, denn es ist nicht von der, sondern
für
die BRD)
und die Haager Landkriegsordnung unverhandelbar und nicht auslegbar
ist.
Ein
Vertrag muß von zwei Parteien unterschrieben sein! BGB §126 Abs. 2.
Bei einem Vertrag muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende
Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die
andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Der F
e i s t e l, Andy weder
Vertragsnehmer ist, noch hierin eine rechtssichere Unterschrift
geleistet hat, auch NICHT den Vertragsbedingungen unterliegt .
Auszug aus dem juristischen Wörterbuch
Vertrag ist das zweiseitige →Rechtsgeschäft, das
grundsätzlich durch zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig
entsprechende →Willenserklärungen (→Antrag, →Annahme) zustande
kommt (vgl. § 151 S. 1 BGB). Dabei
ist unvollkommen zweiseitig verpflichtender V. ein V., bei dem zwar
beide Parteien einander zu Leistungen verpflichtet sein können,
diese aber nicht gleichgewichtig (gegenseitig, synallagmatisch) sind
(z. B. muss Auftragnehmer den Auftrag ausführen, doch muss der
Auftraggeber kein Entgelt leisten, sondern nur für den Fall von
Aufwendungen diese gegebenenfalls erstatten). Gegenseitiger
(vollkommen zweiseitig verpflichtenderer) V. ist der V., bei dem sich
die beiderseits notwendigerweise erwachsenden Verpflichtungen in der
Weise gegenüberstehen, daß jede Leistung gerade um der
Gegenleistung willen versprochen ist.
Dabei
ist ein V. zu Lasten Dritter auf Grund der →Privatautonomie nicht
möglich, wohl aber ein V. zugunsten Dritter.
Zitat Ende
Der
sogenannte Rundfunkstaatsvertrag taucht auch nicht in den offiziell
aufgeführten Gesetzen auf. Es gibt defacto kein Gesetz, das man
verpflichtet ist, die Haushaltsabgabe zu zahlen. Deswegen heißt es
auch Beitrag. Ein
Beitrag ist freiwillig!
Die wichtige Frage lautet: Wie kann ein Infoblatt ein Gesetz sein ?
Hier liegt eine klare Rechtstäuschung vor.
Auch
wenn die Unternehmen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
diesbezüglich sich für eine öffentlich rechtlich, nicht
rechtsfähige Körperschaft darstellen, gilt auch hier zum
Gleichheitsanspruch gem. Art. 3 (1) GG das
Informationsfreiheitsgesetz, wonach Verträge und Verordnungen
transparent offenzulegen sind, was jedoch trotz mehrfacher
Aufforderung ignorierend verweigert wird.
Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) ist die grundgesetzlich
gewährleistete →Freiheit der Berichterstattung durch den
→Rundfunk. →Meinungsfreiheit Lit.: Ladeur, K./Gostomzcyk, T.,
Rundfunkfreiheit und Rechtsdogmatik, JuS 2002, 1145
Der sogenannte 15te
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde von der vermeintlichen
"Landesregierung Sachsen-Anhalts" im GVBl. 2011 auf Seite
824 "geltend" gemacht.
Dieses
Vorgehen ist nicht Rechtskonform, einen Vertrag für alle Bürger zur
Pflicht zu erklären, siehe BGB §138 Wucherparagraph. Dieser gegen
die Privatautonomie(BGB), sowie das grundgesetzlich geschützte
Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 2 GG verstößt,
weshalb offiziell und öffentlich Strafanzeige und Strafantrag zur
Strafverfolgung zu stellen ist, da zudem bereits ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht.
§138
BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft (1)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig.(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des
Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Vertrag zu Lasten Dritter verstößt gegen die Privatautonomie
und ist deswegen Sittenwidrig.
__________________________________________________________________________
Mit
dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.
März 2014- 1 BvF 1/11 -- 1 BvF 4/11 sind sogenannte Rundfunkbeiträge
mit dem
Grundgesetz unvereinbar.
BverG.
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014- 1 BvF
1/11 -- 1 BvF 4/11 - Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse
der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten
Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1,
Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2
Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über
den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der
Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom
15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar.
Damit
sind Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks verfassungswidrig und
nichtig.
Gemäß
§ 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sind ALLE
an deren Entscheidungen verpflichtend gebunden, da diese
Gesetzeskraft erlangen.
Gleichfalls
festzustellen ist, da die Stadt Burg – Stadtkasse mit Schreiben vom
11. Mai 2017 eine „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“
zugesandt hat, einen rechtssicheren Nachweis eines rechtssicheren
Titel, der Rechtskrafterlangung durch ein zuständiges Gericht nach
Art. 92 i.V. Art. 97 (1) GG weder bekannt ist noch vorgelegt wurde.
Somit davon ausgegangen werden muß, das hierbei ungültige und
nichtige Verwaltungsakte i.S. § 44 VwVfG umgesetzt werden, welche
NICHT auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze basieren, somit
für den Empfänger dieser Feststellungsbescheide keine
Rechtssicherheit bieten. Zudem hierin eine Verletzung des
Gleichbehandlungsanspruches gem. Art. 3 (1) GG zu sehen ist.
Des weiteren auch festzustellen ist das das „VwVfG LSA § 2 (1)“ nicht für den Mitteldeutschen Rundfunk gilt.
Des weiteren auch festzustellen ist das das „VwVfG LSA § 2 (1)“ nicht für den Mitteldeutschen Rundfunk gilt.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände
und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des
Mitteldeutschen
Rundfunks.
Quelle:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/
Wegen den
vorgenannten Gründen, ist hiermit diese Strafanzeige mit Strafantrag
zu stellen und es wird umgehende Mitteilung eines Aktenzeichens nach
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gefordert.
Daher ist nach Art.
20 Abs. 2 S. 1 GG dieses Verfahren der Stadtverwaltung Burg ruhend zu
stellen und bis zur eindeutigen rechtssicheren Klärung aller hier
angekündigten Maßnahmen und in Zusammenhang stehende auszusetzen,
da hier ein offizielles und öffentliches Interesse, zudem ein
Rechtsanspruch der Menschen im Lande besteht.
Weitere Feststellungen und Ausführungen weiterhin vorbehalten
werden.
Dieses Schreiben entspricht der AKTENKUNDIGKEIT für das weitere
Vorgehen.
„Wenn
Unrecht zu Recht wird,
wird
Widerstand zur Pflicht!“
Bertolt Brecht
Hochachtungsvoll
F
e i s t e l, Andy
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