Sonntag, 27. August 2017

Schreiben an Vorsteher FINANZAMT DESSAU-ROßLAU (Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt) z.Hd. Yvonne Polsfuß mit Reg.Nr: af-FA-DessauROßl-21082017

Offizielles und öffentliches Schreiben
mit öffentlicher Bekanntmachung
und
Vollumfänglich Zurückweisung 
 mit  
Reg.Nr: af-FA-DessauROßl-21082017

an 

Vorsteher
FINANZAMT DESSAU-ROßLAU
(Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt)
z.Hd. Yvonne Polsfuß
Kühnauer Straße 161
D-[06846] Dessau-Roßlau
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Werte Frau Yvonne Polsfuß (Geschäftsführerin),
Werte NICHT namentliche benannte Damen und Herren,
Werte Herr/Frau Landeshauptkasse,

Der Verfasser fand in seinem Briefkasten 4 Schreiben vom 16.08.2017, welchen gleichen Inhalts sind,
[Sachsen – Anhalt – Finanzamt Dessau-Roßlau- Landeshauptkasse – Mahnung-1205-443520-0-
1205-443440-9-1205-443519-7-1205-443443-3-Ihre Landeshauptkasse]
, so das zu vermuten ist, das die maschinelle Einrichtung scheinbar einen technischen Kollaps erlitten hat oder ein „Papierstau“ vorlag, weshalb Schriftstücke vervielfacht wurden.

Demzufolge davon auszugehen ist, das in Ihrem Haus keine mit Verstand begabten Wesen mehr tätig scheinen, denn nur so ist doch noch erklärbar, das in diesen Schreiben keine persönliche Anrede verwendet wird, so z.B. „Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr“, was auf einen Entwurf hinweist oder es sich um „Postwurfsendungen“ handelt.

Ich teile Ihnen nach Art. 20 (2) S. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland offiziell und öffentlich mit, das der Verfasser ein natürlich geborener, freier und souveräner Mensch ist, keine Sache nach § 90 BGB und derartige Schriftstücke, welche NICHT dem Schriftformerfordernis auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze entsprechen, vollumfänglich offiziell öffentlich kostenpflichtig zurückgewiesen werden, nicht angenommen und für Beweiszwecke beschlagnahmt in den Akten verbleiben.

Der Verfasser davon ausgeht, daß diese Schriftstücke vom 16.08.2017 nicht für ihn bestimmt sind, da er sich nicht angesprochen sieht und keine Rechtssicherheit aufweisen, was hiermit offiziell und öffentlich gerügt wird und ich fordere daher eine schriftliche rechtssichere Stellungnahme und die Bereinigung der Mängel.

Denn festzustellen ist, ermangelt es diesen Schreiben NICHT nur der Beachtung der Würde und Persönlichkeitsrecht des Menschen nach GG, sondern auch dem Schriftformerfordernis auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze, da weder die Identität des Ausstellers/Verfasser feststellbar ist, noch einen gültigen Dienstsiegel aufweist.

Lediglich zu lesen ist „Mit freundlichen Grüßen Ihre Landeshauptkasse Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt. Es ist auch ohne Namenswiedergabe und Unterschrift gültig“, dies nicht auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze erstellt wurde, sondern auch noch eine Rechtmäßigkeit vermitteln soll, welche NICHT vorhanden ist, was eine Täuschung im Rechtsverkehr darstellt.

Dieser Hinweis mag zwar hausintern gelten, jedoch NICHT wenn diese wichtigen Schriftstücke, welche eine Urkunde darstellen, nach außen, per Briefpost einem Empfänger zugesandt werden.
Hiermit teilt der Verfasser nach Art. 20 (2) S. 1 GG offiziell und öffentlich mit, das wichtige Schreiben mit Forderungen jeglicher Art ohne eine rechtssichere Unterschrift nicht anerkannt und strikt abgelehnt werden, da hierbei der Gleichheitsanspruch aus Art. 3 (1) GG verletzt wird und eine benachteiligende Diskriminierung nach Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V. AGG zugrunde liegt, welche nicht hinnehmbar und unvereinbar mit dem GG sind.

Des Weiteren ist zu vermuten, das in ihrer Einrichtung möglicherweise nur „Reichsbürger“ tätig sind, die die Existenz der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und deren Gesetze nicht anerkennen, im Zusammenhang Ihres Schreibens verweist der Verfasser auf VwVfG §37 (3) und VwVfG §44 (2) 2. hierzu noch die Definition Urkunde aus dem Juristischen Wörterbuch.

Textauszug „Urkunde“ aus dem Buch
Vahlen Studienreihe Jura Köbler Juristisches Wörterbuch 2004/14 Juristisches Wörterbuch Rechtsdeutsch für jedermann
Das deutsche Recht in einem Band aus einer Hand auf neuem Stand von Dr. Gerhard Köbler o.Professor
12., neubearbeitete Auflage; Verlag Franz Vahlen München (ISBN 3-8006- NE: HST)

Urkunde (§ 267 StGB) ist die verkörperte (d. h. in eine körperliche Form gebrachte) Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den →Aussteller erkennen lässt und zum →Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist (z. B. Geburtsurkunde, Prüfungszeugnis, Parkschein, amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen). Meist ist die U. ein Schriftstück. Bei diesem ist eine feste Verbindung mehrerer Blätter eines Vertrags nicht erforderlich, wenn sich die Einheit aus sonstigen Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Unechte U. ist die U., die den Anschein erweckt, von einer andern Person als dem wirklichen Hersteller herzurühren (z. B. gibt ein Hersteller einer Urkunde durch die Gestaltung des Texts und eine nachgemachte Unterschrift vor, sie stamme von Kaiser Nero). Echte U. ist die U., die von dem herrührt, von dem sie herzurühren scheint. Verfälschte Urkunde ist die inhaltlich abgeänderte (echte) U. Die Herstellung einer unechten U. zur Täuschung im Rechtsverkehr, die Verfälschung einer echten U. und der Gebrach einer unechten U. oder einer verfälschten U. sind →Urkundenfälschung. Im Verfahrensrecht ist U. (§§ 415ff. ZPO) nur die in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, so dass die bloße Ablichtung einer U. als solche keine U. darstellt. Die U. kann öffentliche oder private U. sein. Öffentliche U. ist die von einer öffentlichen →Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene U. Sie begründet vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs (§ 415 I ZPO). Privaturkunde ist die U., die nicht ö. U. ist. Sie begründet, sofern sie vom →Aussteller unterschrieben ist, vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Vollstreckbare U. (§ 794 I Nr. 5 ZPO) ist die – notarielle d. h. von einem →Notar aufgenommene oder gerichtliche – U. über bestimmte →Ansprüche, wegen derer sich der →Schuldner der sofortigen →Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Lit.: Gustafsson, B., Die scheinbare Urkunde, 1993 (Diss.); Kopp, K., Die vollstreckbare Urkunde, 1994 (Diss.); Britz,
Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Leutner, G., Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, 1997

Textauszug Ende

Festzustellen ist, das Sie bereits für ein schwebendes Verfahren, woraus ein nichtiger Verwaltungsakt des Amtsgerichtes Burg hervorgegangen ist, keine Rechtssicherheit aufweist, da dieser weder auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze ausgestellt wurde, noch Rechtskraft erlangen kann, mangels grober Formfehler, daher auch keine Fristen in Lauf setzt, ohne rechtssicheren Nachweis zu erbringen, Forderungen erheben, hierbei ein „Kassenzeichen“ benennen, läßt vermuten, daß Sie nach Handelsrecht/HGB oder internationalem Handelsrecht verfahren, dies seitens des Verfassers strikt abgelehnt und nicht anerkannt wird.

Dieses Verfahren des Amtsgerichtes Burg, worauf Sie sich in den Schreiben vom 16.08.2017 stützen, wohl eher darauf hindeutet, daß es sich um ein unfaires, voreingenommenes und parteiliches Verfahren handelt, daher auf einen Verstoß Art. 6 I EMRK i.V. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verweist, so das an Ihre Sorgfaltspflicht i.V. der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB erinnert wird.

Des Weiteren wird in Ihren Schriftsätzen auf ein „Justizbeitreibungsgesetz“ verwiesen was ihren Ursprung in der
Justizbeitreibungsordnung (JbeitrO)“ hatte, welche bis zum 30.Juni 2017 angewendet und umgesetzt wurde, und nur zum 1. Juli 2017 einen anderen Namen bekommen hat, jedoch der Inhalt der gleiche ist, diese stammt aus dem Jahr 1937 …

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html
 
Basisdaten
Titel: Justizbeitreibungsordnung
Abkürzung: JBeitrO (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 365-1
Erlassen am: 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)
Inkrafttreten am: 1. April 1937
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872, 891)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2017
(Art. 8 G vom 13. April 2017)
GESTA: C119

https://de.wikipedia.org/wiki/Justizbeitreibungsordnung

Dies erweckt den Anschein, daß Ihre Schreiben vom 16.August 2017 auf der Grundlage von NS Gesetzen, aus der Zeit des Nationalsozialismus und Militarismus erstellt werden, somit auch Beschlüsse „Im Namen des Deutschen Reiches“ geduldet und billigend in Kauf genommen werden, was offenkundig ein Verstoß Art. 139 GG bedeutet.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das:
Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation
Das Urteil des Tribunal Général vom 06.01.1947 (Tillessen/Erzberger-Entscheidung)

die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben hat, welches für ALLE deutschen Gerichte und Verwaltungen auch heute noch bindend ist.

Daher teile ich Ihnen offiziell und öffentlich mit, das ich der Verfasser andy f e i s t e l, mich von der Ideologie des Nationalsozialismus und des Militarismus in vollem Umfang distanziere und sie strikt ablehne, Verstöße bei Kenntnisnahme NICHT dulden werde und Strafanzeige mit Strafantrag zur Strafverfolgung gegen diejenigen einreichen werde, zugleich an die Zuständigen weiterleite.

Auch ist festzustellen, daß in Ihren Schreiben vom 16.August 2017 die gesetzliche Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, was darauf schließen läßt, das in Ihrem Haus vermutlich bewußt, das Rechtsmittel des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103(1) GG mißachtet und verletzt wird, somit keine Rechtssicherheit aufweist und daher Verstöße NICHT nur gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland offenkundig sind.
Ihnen sicherlich bekannt ist, das Offenkundigkeiten keines Beweise bedürfen.

Bei Ihrer doch sicherlich hervorragenden Ausbildung, vermutlich nach Art. 20 (2) S. 1 GG kann keiner sagen:

„Ich habe von NICHTS gewußt!“


Da Sie, doch sicherlich bei Antritt Ihrer Position einen Eid auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, diesem verpflichtend gebunden sind, und sicherlich auch zur öffentlichen Bediensteten, Vertreter eines Vertragsstaates i.S. EMRK, Grundrechtecharta bzw. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen sind, zum Schutz und Einhaltung dieser Normenhierarchie verpflichtet sind.

Weitere Feststellungen, Darlegungen und Ausführungen gern vorbehalten werden.

Diese Feststellungen und Ausführungen begründen eine offizielle und öffentliche Zurückweisung Ihrer mehrfachen Schreiben vom 16.August 2017 und ich erwarte von Ihnen bis zur rechtssicheren Klärung auf der Grundlage staatlich gültiger Gesetze, einschl. Völkerrecht und bestehenden gültigen Besatzungsrechte, das Sie, Yvonne Polsfuß in dieser gesamten Angelegenheit eine rechtssichere Überprüfung vornehmen bzw. veranlassen und den nichtigen Verwaltungsakt und alle damit im Zusammenhang stehende ruhend stellen, bzw. aussetzen werden.

Für eine rechtssichere Beantwortung dieses Schreiben wird der 15. September 2017 vorgemerkt, hier eingehend.


Hochachtungsvoll und unterzeichnend für die Person!




andy f e i s t e l
Nat. geborener Mensch
Alleiniger Repräsentant
Keine Sache nach BGB § 90

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und enthält die gesetzlich geforderte Unterschrift, unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit.



Nosce te ipsum175 denn die Wahrheit ist offensichtlich

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Das komplette Schreiben mit Anlagen und Fernkopie Versandnachweisen
hier als PDF:
https://drive.google.com/open?id=0B2js30Wkv19DLXlzSTdSRW5HaTg
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