Sonntag, 9. August 2020

Doktorarbeit über Schutzmasken / [Maskentragepflicht]


Doktorarbeit über Schutzmasken

[Institut für Anaesthesiologie der Technischen Universität München Klinikum rechts der Isar (Direktor: Univ.-Prof. Dr. E. Kochs)
Ulrike Butz: Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal]

Im Jahre 2005 beschäftigte sich eine Doktorarbeit der TU München mit den Auswirkungen beim Tragen von einfachen Schutzmasken.

Das Ergebnis war ernüchternd:

Unmittelbar nach Aufsetzen der Maske, atmet der Träger deutlich mehr CO2 seines eigenen Körpers wieder ein. Um die Testpersonen nicht gesundheitlich zu schädigen, wurde der Test nur sehr kurz durchgeführt. Die festgestellten Symptome nach ca. 30 min. waren: Konzentrationsschwäche, Störungen in der Feinmotorik, unregelmäßiger Herzschlag und ein beschleunigtes Atmen.

Zur vollständigen Doktorarbeit geht es hier.

AUSZUG AUS DER DOKTORARBEIT:

5. ZUSAMMENFASSUNG

Die Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken wird bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität der Masken verursacht. Diese Effekte wurden an zwei verschiedenen Masken und 15 gesunden, männlichen Probanden getestet. Es wurden drei verschiedene Testreihen durchgeführt, wobei eine Testreihe mit dem Maskentyp 1 (3M® OP-Maske 1810 F), eine zweite Testreihe mit Maskentyp 2 (Surgine® 4238 Antifog Gesichtsmaske) sowie eine dritte Testreihe ohne chirurgische Operationsmaske vollzogen wurde. Jeder Proband nahm an jeder Testreihe in zufälliger Reihenfolge teil. Vor dem Aufsetzen der Maske, zu acht Zeitpunkten während 30 min Tragedauer und 5 min nach Entfernen der Maske, wurden der transkutane Kohlendioxid-Partialdruck, die Atemfrequenz, die Herzfrequenz und die pulsoxymetrische Sauerstoffsättigung gemessen. Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHg, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, soll diese Studie Hersteller von chirurgischen Operationsmasken aufrufen, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlendioxid zu verwenden. Dies sollte dazu führen, dass eine verminderte Akkumulation und Rückatmung von Kohlendioxid bei medizinischem Fachpersonal gewährleistet wird. Solange muss der Einsatzbereich der OP-Masken kritisch diskutiert und definiert werden, um unnötige Tragezeiten zu vermeiden.

Quellen:
Die Studie 2005 „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken“ vom Institut für Anästhesiologie der Technischen Universität München Klinikum (Direktor: Univ.-Prof. Dr. E. Kochs) hat unzweifelhaft belegt, daß: Selbst mit dem nur kurzem Aufziehen einer solchen Atemschutzmaske, man sich selber einer längst nachgewiesenen, massiven Gesundheitsgefährdung aussetzt!

Hinweis auf BRD-Recht [StGB §34]; Eine Gefahr gegen sich selber abwenden,
IST NICHT RECHTSWIDRIG! Durchaus auch * Schadensminderungsobliegenheit genannt.
Dies ist *eine Pflicht gegen sich selbst; wobei sich der Geschädigte verhalten kann, wie es ihm beliebt, solange er keinen Dritten NACHWEISLICH schädigt!
(und da zudem die verwendeten, angeblich gesetzlich verordneten Masken nachweislich keine sog. Viren aufhalten können aber nachweislich schon bei dem Tragen Schaden anrichten…)

Das Tragen von Schutzmasken und das Einhalten eines Mindestabstandes sind nur EMPFEHLUNGEN!
(siehe u.a. IfSG)

Zur sog. Maskenpflicht:
Keime und Bakterien, Wasseransammlungen aus der Maske wandern, wissenschaftlich eindeutig und unzweifelhaft belegt, postwendend in die Lunge!

Alleine mit dem nur kurzen Tragen dieser, kommt es nämlich dazu was man jetzt nicht hat, die Erhöhung der Anzahl von lungenerkrankten Menschen.

Das Erzwingen zum Tragen einer solchen Maske erfüllt somit den Straftatbestand Körperverletzung [StGB § 223], sowie Nötigung und schwere Nötigung [StGB § 240 ff].



"De jure gibt es keine Maskenpflicht" - Das das sagen Rechtsanwalt Markus Haintz et al.




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